ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Geschäftsverlegung
Für Kosten, die in Zusammenhang mit einer geplanten Verlegung des Unternehmens entstehen werden, darf nach Ansicht des BFH keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Umzug infolge einer Kündigung der Geschäftsräume erforderlich ist ( NWB JAAAA-99370, BStBl 1972 II S. 943). Handelsrechtlich kommt die Bildung einer Aufwandsrückstellung (§ 249 Abs. 2 HGB) in Betracht (Hoyos/Ring, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage 2006, § 249 HGB Anm. 323, Umzug und Geschäftsverlegung).
Ist am Bilanzstichtag bereits mit der Verlegung begonnen worden, ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen (, BStBl 1972 II S. 943).
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Sozialplan, → Drohende Verluste.