ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Batterien
Nach Ansicht des FG München (Urteil des , NWB WAAAB-57726) reicht die sich aus der Selbstverpflichtung gegenüber dem Zentralverband und aus den Umweltgesetzen ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien nicht aus, eine Rückstellung auszuweisen. Es mangelt an Sanktionierungsmöglichkeiten. Enthalten aber darüber hinaus Produkt- und Preislisten die hervorgehobene Aussage, nach der sich der Verkäufer von Batterien zur Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien verpflichtet, besteht für ihn faktisch ein Rücknahmezwang gegenüber dem Kunden. In diesem Zusammenhang ist eine Verbindlichkeitsrückstellung in der Handels- und Steuerbilanz auszuweisen.
Das Verfahren ist derzeit vor dem BFH anhängig (Az. beim BFH: I R 53/05). Dort wird untersucht, ob werbewirksame Aussagen in den jeweiligen Produkt- und Preislisten rechtlich bereits so bindend sind, dass sie ungewisse Verbindlichkeiten (Rückstellungen) begründen können.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Rücknahmeverpflichtung/Rücktrittsrecht.