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FG München Urteil v. - 7 K 244/01 EFG 2005 S. 1338 Nr. 17

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 5 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 157

Bildung von Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien

Körperschaftsteuer 1993

Leitsatz

1. Der in der Preisliste eines Unternehmens, das Starterbatterien für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Motorräder vertreibt, deutlich hervorgehobene Text „B. entsorgt Sie von Altbatterien – egal welcher Marke – und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu.” ist dahin auszulegen, dass damit gegenüber Dauerkunden, die anlässlich des Kaufs einer Batterie ihre Altbatterie zur Entsorgung hinterlasssen oder eine neu erworbene Batterie später nach deren Unbrauchbarwerden entsorgen lassen möchten, eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien begründet wird. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist durch Bildung einer Rückstellung spätestens ab dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, zu dem seit dem erstmaligen Abdruck des Textes in der Preisliste die übliche Garantiedauer der vertriebenen Batterien abgelaufen ist.

2. Hinsichtlich der Rücknahme von Batterien, die Dritte zurückbringen, ohne eine Neubatterie zu kaufen und ohne eine auf Dauer angelegte Kundenbeziehung zu begründen, besteht jedenfalls seit 1993 ein faktischer Rücknahmezwang, der sich aus einem Zusammenspiel der Selbstverpflichtung gegenüber dem Zentralverband, den nationalen Umweltgesetzen und der Zusicherung in der Preisliste ergibt und der ebenfalls die Bildung entsprechender Rückstellungen erfordert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2005 S. 944
DB 2007 S. 28 Nr. 27
DStRE 2006 S. 705 Nr. 12
DStZ 2005 S. 618 Nr. 18
EFG 2005 S. 1338 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2005 S. 978
WPg 2005 S. 1301 Nr. 23
WAAAB-57726

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