Ein in Deutschland selbständig tätiger polnischer Staatsbürger gilt nur dann als Selbständiger, wenn er hier zugleich in einem
gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig ist (Verordnung – EWG – Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. D). Ist dies nicht der Fall bleibt es
beim Ausschluss des Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Gewährung von Kindergeld richtet sich ausschließlich
nach polnischem Recht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-79607
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.