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§ 37 Zwischenberichterstattung (Interim Financial Reporting)
Vorbemerkung
Die nachstehende Kommentierung bezieht sich auf IAS 34 in der ab geltenden Fassung. Alle bis zum ergangenen Rechtsänderungen und Interpretationen sind berücksichtigt.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1Die Zwischenberichterstattung will den Adressatenkreis möglichst aktuell über die Unternehmensentwicklung informieren. Ausgangspunkt ist der letzte reguläre Jahresabschluss (Rz 29), der durch den Zwischenbericht auf den aktuellen Stand gebracht werden soll (update). Dazu bedarf es einer Abwägung bezüglich der Gewichtung der Rechnungslegungsprinzipien.
Gemäß dem Rahmenkonzept der IFRS hat die Berichterstattung von Unternehmen unter anderem dem Kriterium der Relevanz zu genügen (F.26ff.; → § 1 Rz 17). Ein wichtiges Element der Relevanz von Informationen ist deren Aktualität (F.43). Dabei wird durchaus akzeptiert, dass eine größere Aktualität von Informationen zu einem teilweisen Verzicht auf deren Verlässlichkeit oder Endgültigkeit führen kann (F.43 balance between relevance and reliability; → § 1 Rz 69). Darüber hinaus sollen den Bericht erstattenden Unternehmen auch nicht unzu...