Die Anfechtung eines Steuerbescheides, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist grundsätzlich unzulässig.
Dies gilt mangels Bindungswirkung für den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auch, soweit mit der Anfechtung
eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheides die Berücksichtigung eines höheren
Verlustes geltend gemacht wird.
Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides kann jedoch in diesen Fällen zugleich als Rechtsbehelf gegen den das gleiche
Jahr betreffenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auszulegen
sein.
Fundstelle(n): MAAAC-71161
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