AO § 350

Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt: Zulässigkeit [1]

§ 350 Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 347 ff. siehe Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO.