Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen;
Lehrgänge zum Führen von Gabelstaplern
Bezug:
1. Allgemeines
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BStBl 1974 II S. 527.
Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.
2. Voraussetzungen für das Führen von Gabelstaplern
Für das Führen von Gabelstaplern kann nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers keine Fahrerlaubnis bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen L (dazu berechtigt auch die Klasse B) oder C erforderlich sein (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Daneben sehen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGG 925) vor, dass ein Gabelstaplerfahrer u. a. für diese Tätigkeit ausgebildet sein und einen Befähigungsnachweis in Form eines „Fahrausweises für Flurförderzeuge” besitzen muss. Die Erteilung eines solchen Nachweises erfordert eine entsprechende Schulung und das Ablegen einer Prüfung.
3. Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene ist die Auffassung zu vertreten, dass nicht nur in Fällen, in denen Lehrgänge zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt werden (Alt. 1), sondern auch in Fällen, in denen die von einer Fahrschule angebotenen Lehrgänge nicht in Form einer Ausbildung für diese Fahrerlaubnisklassen erfolgen (Alt. 2), die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen kann.
4. Bescheinigungsverfahren
Als Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt für Fälle der Alt. 1 nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR unstreitig die entsprechende Fahrschulerlaubnis.
In Fällen der Alt. 2 ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung belegt, vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen genügt jedoch in diesen Fällen der Besitz einer zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. der vor dem vorangegangenen, gleichwertigen Fahrerlaubnisklasse berechtigenden Fahrschulenaubnisurkunde.
Denn der Besitz einer derartigen Fahrschulerlaubnis berechtigt bereits u. a. zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L für Flurförderfahrzeuge (bis 25 km/h) im öffentlichen Straßenverkehr. Von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung im genannten Sinn kann daher ohne die Vorlage weiterer Bescheinigungen ausgegangen werden.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7179 A - 2 - St 112
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-57699