„Inanspruchnahme” für Verbindlichkeiten der
GbR als Voraussetzung für die Anwendung von
§ 15a EStG auf
Gesellschafter einer GbR
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal
„Inanspruchnahme” des
§ 15a Abs. 5 Nr. 2
EStG ist, wenn der Gesellschafter einer GbR
Rückgriffsansprüche gegen Dritte hat, nicht im Sinne einer
„Vermögensminderung” auszulegen, so dass
§ 15a Abs. 5 Nr. 2
EStG nicht bereits dann zur Anwendung kommt, wenn zwar die
Außenhaftung eines Gesellschafters weder vertraglich ausgeschlossen noch
unwahrscheinlich ist, ihm aber ein vollwertiger Ausgleichsanspruch gegen einen
anderen Gesellschafter oder einen Dritten zusteht. Anders als im Rahmen von
§ 15a Abs. 1 Satz 3
EStG sind vollwertige Rückgriffsansprüche des
GbR-Gesellschafters gegen Dritte im Falle des
§ 15a Abs. 5 Nr. 2
EStG unbedeutend, da
§ 15a Abs. 5 EStG
generell auf die Außenhaftung des Gesellschafters abstellt.
2. Bei der Beurteilung, ob eine
Inanspruchnahme der Gesellschafter gem. § 15a Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative
EStG „nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist”, sind die
Gesamtumstände zu würdigen, wobei zu den Gesamtumständen auch
die Besonderheiten zählen, die bei Gemeinschaften nach deren vertraglicher
Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung des
Geschäftsmodells bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1597 Nr. 20 WAAAC-57026
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