Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
6. Aufl. 2007
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Kapitel XI: Selbstanzeige
Literatur: Bilsdorfer, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, NWB F. 13, 909; Baum, Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, ; Eisolt, Strafbefreiungserklärungsgesetz – BMF-Merkblatt klärt Zweifelsfragen, NWB F. 2, 8417 ff.; Hagemeier/Hunsmann, Strafbefreiende Selbstanzeige, .
2111 Ein Arzt, der sich einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, hat die Möglichkeit, sich durch Selbstanzeige Straffreiheit zu verschaffen.
Selbstanzeige besteht darin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Zur strafbefreienden Nacherklärung bei nicht deklarierten Kapitaleinkünften siehe Art. 17 StRG 1990 v. .
1. Personenkreis
2112 Selbstanzeige kann erstatten:
der Täter – auch mittelbarer Täter oder Nebentäter,
der Mittäter,
der Anstifter,
der Gehilfe.
In der Regel wird der Arzt persönlich Selbstanzeige erstatten. Er kann sie aber auch durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeben lassen. Eine derartige Selbstanzeige ist aber nur dann wirksam, wenn sie aufgrund eines nach der Tat erteilten ausdrücklichen Auftrags abgegeben wird. Die Vorschri...