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Unternehmensgewinne (DBA) - Art. 7 OECD-MA
I. Definition der Unternehmensgewinne nach Art. 7 OECD-MA
Die nationale Besteuerung von Unternehmensgewinnen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG ist von deren abkommensrechtlicher Behandlung bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu unterscheiden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verteilt ein DBA die von den beteiligten Staaten geltend gemachten Besteuerungsrechte (Welteinkommensprinzip) nach besonderen abkommensrechtlichen Regeln und ordnet einem oder jeweils eingeschränkt beiden Staaten Besteuerungsrechte zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die DBA unterscheiden dabei nach einzelnen Einkunftsarten, die regelmäßig von den in Deutschland bekannten sieben Einkunftsarten abweichen, was neben der Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts zu weiteren Problemen bei der abkommensrechtlichen Einkünftezuordnung führen kann.
Für Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 OECD-MA gilt das sog. Betriebsstättenprinzip, nach dem das Besteuerungsrecht für Betriebsstättengewinne dem Staat zugewiesen wird, in dem die Betriebsstätte belegen ist.
II. Allgemeines
Die einzelnen DBA sind aufgrund der jeweiligen Verhandlungen mit dem ausländischen Staat unterschiedlich ausgestaltet. Zur Vereinheitlichung wurde daher von der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ein Musterabkommen (OECD-MA) ausgearbeitet, das zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, aber eine Empfehlung an die Staaten darstellt, DBA nach diesem Muster abzuschließen (Deutschland hält sich weitestgehend an das OECD-MA).
Maßgeblich sind immer die ggf. besonderen Regelungen des einzelnen DBA. Eine Übersicht der von Deutschland abgeschlossenen DBA wird zu Beginn eines jeden Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
DBA gehen als völkerrechtliche Vereinbarungen innerstaatlichen Gesetzen vor.
DBA können nie einen Steueranspruch begründen, sondern nur den nach nationalem Recht bestehenden Anspruch einem Staat zuweisen oder ihn beschränken. Es bedarf daher zunächst immer der Feststellung, dass überhaupt ein nationales Besteuerungsrecht besteht, bevor zu prüfen ist, ob dieses Besteuerungsrecht auch abkommensrechtlich bestehen bleibt, eingeschränkt wird oder ganz entfällt.
III. Nationales Besteuerungsrecht
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Bei unbeschränkter Steuerpflicht besteht nach dem Welteinkommensprinzip auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich ein uneingeschränktes nationales Besteuerungsrecht (bei Staaten ohne DBA gewährt Deutschland bei ausländischen Einkünften ggf. eine nationale Steuerermäßigung durch Anrechnung oder Abzug der im Ausland gezahlten Steuer ).
Hierzu gehören aufgrund des Welteinkommensprinzips auch Einkünfte, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden (ohne dass hier die einzelnen Voraussetzungen einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters vorliegen müssen).