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BMF nimmt bei bestimmten Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen und Übertragungen Inlandsfälle auf Antrag aus
Am hat das BMF das lang erwartete Schreiben zur Auslegung und Anwendung von § 50i Abs. 2 EStG veröffentlicht, welches vor allem für bestimmte gewerblich geprägte und gewerblich infizierte Personengesellschaften relevant ist ( NWB LAAAF-19013, BStBl 2016 I S. 7).
I. Hintergrund
Sind Wirtschaftsgüter oder Anteile i. S. des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG, die vor dem in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind oder die Gegenstand einer Einbringung nach § 20 UmwStG waren, Gegenstand von Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen oder Übertragungen oder werden die Wirtschaftsgüter oder Anteile von der Personengesellschaft für eine Betätigung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG genutzt, schließt § 50i Abs. 2 EStG den Ansatz mit dem Buchwert aus. Anlass der Einführung des § 50i EStG war die Rechtsprechung des BFH, nach der die vorgenannten Wirtschaftsgüter abkommensrechtlich nicht mehr – wie dies bis dahin der Auffassung der Finanzverwaltung war (vgl. NWB XAAAD-41371, BStBl 2010 I S. 354 = Kurzinfo StuB 2010 S. 602 NWB KAAAD-47949, Tz. 2.2.1.) – der Betriebsstätte der fiktiv gewerblichen Mitunternehmerschaft zuzuordnen waren, sondern deren Gesellschaftern (vgl. BStBl 2014 II S. 754BStBl 2014 II S. 751BStBl 2014 II S. 764