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Rückstellungen: Pensionssicherungsverein
Betriebe müssen für unverfallbare Pensionszusagen Beiträge an den Pensionssicherungsverein a. G. leisten (§§ 7 – 15 BetrAVG). In diesem Zusammenhang wird auch von einer Insolvenzversicherung gesprochen. Der Verein wurde zur Sicherung der unverfallbaren Ansprüche ins Leben gerufen. Im Falle eines Konkurses der pensionsverpflichteten Firma übernimmt der Verein die Pensionszahlungen.
I. Jährliche Beitragsumlage
Die Beiträge an den PSV gehören zu den Betriebsausgaben des Jahres, für das sie geleistet werden. Da die Umlagen erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erhoben werden, muss in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) für den Beitrag des abgelaufenen Jahres eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Bei der Bemessung wird man sich i. d. R. an den Beitragszahlungen des Vorjahres orientieren können (Umrechnung auf den Wert der Pensionsverpflichtung am aktuellen Bilanzstichtag).
Eine Rückstellung für die in künftigen Jahren zu zahlenden Beiträge ist zumindest in der Steuerbilanz nicht zulässig (, BStBl 1992 II S. 336, , BStBl 1996 II S. 406).
II. Zusatzbeitrag für aufgelaufene „Altlast”
Aufg...