Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 374 Steuerhehlerei
1. Gesetzeszweck, Geltungsbereich
1§ 374 wurde mit Gesetz vom (BGBl I 2007, 3198) geändert und die bisherigen Straffolgenverweisungen durch eigene Strafmaßbestimmungen ersetzt. Darüber hinaus ist die Strafbarkeit des Versuchs nunmehr ausdrücklich angeordnet.
2Geschütztes Rechtsgut ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat verursachten rechtswidrigen Vermögenszustands (BGHSt 7, 134; 54, 280). Die Bedeutung der Norm liegt darin, dass sie die Bestrafung derjenigen Personen ermöglicht, denen zwar der Umgang mit unversteuerten Waren, nicht aber der Bannbruch bzw. die Hinterziehung der Eingangsabgaben nachgewiesen werden kann.
3Seit Beginn des Jahres 2008 gilt § 373 unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde (Abs. 4: sog. Weltrechtsprinzip).
2. Gegenstand
4Gegenstand der Tathandlung können Waren oder Erzeugnisse sein, hinsichtlich derer eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 370 Abs. 1) oder aber solche, hinsichtlich derer ein Bannbruch begangen wurde.
5Der Gesetzestext „Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373“ stellt klar, dass der „ummantelnde“ Bannbruch, der bereits nach besonderen Verbringungssanktionsvorschriften – nicht aber ...