Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 347 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1.1 Einspruch als alleiniger förmlicher Rechtsbehelf
1§ 347 regelt, in welchen Fällen der Rechtsbehelfsweg zu den FinBeh. beschritten werden kann, und stellt dafür als alleinigen Rechtsbehelf den Einspruch zur Verfügung.
Das Einspruchsverfahren ist zugleich außergerichtliches Vorverfahren i. S. von § 44 Abs. 1 FGO, d. h. seine Durchführung grundsätzlich Voraussetzung für die Klage zum Finanzgericht (vgl. zu den Ausnahmen Sprungklage und Untätigkeitsklage § 45 f. FGO).
1.2 Nichtförmliche Rechtsbehelfe
2Neben dem förmlichen Rechtsbehelf des Einspruchs gibt es noch nichtförmliche Rechtsbehelfe (Sach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung). Außerhalb eines Einspruchsverfahrens kann die Änderung eines VA auch durch Antrag auf „schlichte Änderung“ nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a (§ 172 Rz. 16 ff.) erreicht werden.
In datenschutzrechtlichen Angelegenheiten räumt Art. 77 DSGVO (Anh. I.6) ein besonderes Beschwerderecht ein. Jeder Betroffene kann sich wegen eines Verstoßes gegen das steuerliche Datenschutzrecht (s. dazu auch BMF-Schrb. v. , BStBl I 2018, 185; Anh. III.19) bei der Verarbeitung ih...