Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 340 Wegnahmegebühr

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Juli 2019)

Verwaltungsvorschriften

Abschn. 50 VollzA

1. Gegenstand der Wegnahmegebühr (Abs. 1)

1

Die Wegnahmegebühr ist bei der Wegnahme von beweglichen Sachen und Urkunden zu erheben. Es muss sich um eine selbstständige Vollstreckungshandlung und nicht um den Teilakt einer anderen Vollstreckungshandlung handeln.

2

Keine Wegnahme i. S. von § 340 ist daher

  • die Wegnahme einer Sache, die der Vollziehungsbeamte gepfändet, aber zunächst beim Vollstreckungsschuldner belassen hat (§ 286). Die Wegnahme ist in diesem Fall Teil der Sachpfändung (Abschn. 44 Abs. 2 u. Abs. 6; Abschn. 46 VollzA);

  • die Inbesitznahme von Wechseln und indossablen Papieren (§ 312), da sie die Pfändung selbst ist;

  • die Entgegennahme von Sachen, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, da der Vollziehungsbeamte nicht berechtigt ist, die Sache wegzunehmen (Abschn. 42 Abs. 2 Nr. 1 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 2 VollzA; s. a. Rz. 19 zu § 318).

2. Gebührenpflichtige Vollstreckungshandlungen (Abs. 1)

3

Wegnahme des Hypothekenbriefs im Rahmen der Pfändung einer Hypothekenforderung (Abs. 1 i. V. m. § 310 Abs. 1, Abschn. 24 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 1 VollzA);

4

Wegnahme von Urkunden im Rahmen einer Forderungspfändung, die zur Geltendmachung der Forderung erforderlich sind (Abs. 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 Satz 5, Abschn. 24 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 1 VollzA);

5

Wegnahme von Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sein können, sog...