Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 340 Wegnahmegebühr
Verwaltungsvorschriften
1. Gegenstand der Wegnahmegebühr (Abs. 1)
1
Die Wegnahmegebühr ist bei der Wegnahme von beweglichen Sachen und Urkunden zu erheben. Es muss sich um eine selbstständige Vollstreckungshandlung und nicht um den Teilakt einer anderen Vollstreckungshandlung handeln.
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Keine Wegnahme i. S. von § 340 ist daher
die Wegnahme einer Sache, die der Vollziehungsbeamte gepfändet, aber zunächst beim Vollstreckungsschuldner belassen hat (§ 286). Die Wegnahme ist in diesem Fall Teil der Sachpfändung (Abschn. 44 Abs. 2 u. Abs. 6; Abschn. 46 VollzA);
die Inbesitznahme von Wechseln und indossablen Papieren (§ 312), da sie die Pfändung selbst ist;
die Entgegennahme von Sachen, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, da der Vollziehungsbeamte nicht berechtigt ist, die Sache wegzunehmen (Abschn. 42 Abs. 2 Nr. 1 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 2 VollzA; s. a. Rz. 19 zu § 318).
2. Gebührenpflichtige Vollstreckungshandlungen (Abs. 1)
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Wegnahme des Hypothekenbriefs im Rahmen der Pfändung einer Hypothekenforderung (Abs. 1 i. V. m. § 310 Abs. 1, Abschn. 24 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 1 VollzA);
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Wegnahme von Urkunden im Rahmen einer Forderungspfändung, die zur Geltendmachung der Forderung erforderlich sind (Abs. 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 Satz 5, Abschn. 24 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 VollstrA, Abschn. 50 Abs. 1 VollzA);
5
Wegnahme von Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sein können, sog...