Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (August 2013)

Verwaltungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung(Vollstreckungsanweisung - VollstrA)

vom (BStBl. I S. 112),
zuletzt geändert durch Art. 2 VwV vom (BStBl. I S. 274)
- Auszug -

7. Unbilligkeit der Vollstreckung

(1) Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung über die in den Abschnitten 5, 6 gezogenen Grenzen hinaus einstweilen einstellen, beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 258 AO). Die Entscheidung hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu treffen. Die Einstellung oder Beschränkung ist nicht von einem Antrag des Vollstreckungsschuldners abhängig.

(2) Unbilligkeit im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme verbunden sind, begründen keine Unbilligkeit.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz ...