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Die einstweilige Anordnung im Finanzgerichtsprozeß
I. Begriff
Die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) ist neben der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 FGO; s. dazu von Bornhaupt, ) die zweite Erscheinungsform des vorläufigen Rechtsschutzes im Steuerrecht. Auf Antrag erläßt das Gericht in einem beschleunigten Verfahren unabhängig von einem Klageverfahren eine Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands gegenüber dem Antragsgegner in allen Fällen, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt (§ 114 Abs. 5 FGO). Einstweilige Anordnung und Aussetzung der Vollziehung schließen sich somit aus. Die Aussetzung der Vollziehung ist dann der richtige Rechtsbehelf, wenn ein belastender Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) mit dem Einspruch oder der Beschwerde angefochten ist und die Vollziehung dieses Bescheids bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt werden soll. Die einstweilige Anordnung ist dagegen dann zu beantragen, wenn die FinBeh einen Antrag auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes (z. B. Stundung) abgelehnt hat mit dem Ziel einer vorläufigen positiven Regelung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.