Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 234 Stundungszinsen
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 234 (Anh. III.1)
1. Voraussetzung der Zinspflicht und der Zinsschuldner
1§ 234 Abs. 1 setzt für die Begründung der Zinspflicht eine „gewährte Stundung“ voraus. D. h. es wird nur darauf abgestellt, dass eine Stundung vorliegt, also ob die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch VA hinausgeschoben wird (§ 222 Rz. 1), nicht jedoch auf deren Tatbestandsvoraussetzungen (BFH/NV 1994, 687). Wurde AdV beantragt und vom FA stattdessen (zu Unrecht) Stundung gewährt, sind deshalb Stundungszinsen angefallen. Im umgekehrten Fall, beantragte Stundung und gewährte AdV, sind dagegen die Voraussetzungen für Aussetzungszinsen (§ 237) zu prüfen. Möglicherweise kann aber in Ausnahmefällen auch eine Umdeutung (§ 128) – von AdV in Stundung oder Stundung in AdV – in Betracht kommen (BFH/NV 1986, 11; BFH/NV 2007, 272). Da Voraussetzung für § 234 nur die gewährte Stundung ist, ist die Zinspflicht auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Rechtsanspruch auf Stundung besteht, z. B. § 6 Abs. 4 AStG n. F. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsfolge des § 234 Abs. 1 gesetzlich ausgeschlossen ist (BFH, BStBl II 1992, 321); z. B. §§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG n. F. (FG Dʼdorf, EFG 2014, 108), 20 Abs. 6, 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a. F. (bis , FG Hbg, EFG 2009, 1527; gilt teilweise gem. § 27 Abs. 3 UmwStG n. F. nach SESt...