Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
1. Allgemeines zur Norm
1§ 224a ist eine – zu Recht – in der Praxis fast nie (prominente Ausnahme: Thurn und Taxis) angewendete Norm. Die Vorschrift ermöglicht die Tilgung von ErbSt (egal aus welchem steuerpflichtigen Vorgang gem. § 1 ErbStG resultierend) und VSt (letztmals für 1996 erhoben) durch Hingabe von bedeutenden Kunstwerken bzw. sonstigem Kulturgut (Definitionen wie in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und zusätzlich Handschriften). Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist auf die genannten Gegenstände (BFH/NV 1999, 744) und auf die ErbSt und VSt beschränkt, da die Ertragshoheit dem Land zusteht, das die Kulturgüter erwirbt.
2Kulturgüter sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ganz oder teilweise von der ErbSt befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit dem Erwerb veräußert werden. Abs. 1 Satz 2 verhindert, dass die Hingabe an Zahlungs statt zum nachträglichen Wegfall der Befreiung führt.
2. Verfahrensablauf und Vertrag
3Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i. S. d. Abs. 1 steht im freien Ermessen der Beteiligten; der Stpfl. hat deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwGE 94, 202; BayVGH, ZfBR 2004, 725) i. S. d. § 5 (Vertragsentwurf bei Linssen in Beermann/Gosch, § 224a AO Rz. 11). Die Begriffe „öffentlic...