Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
1. Inanspruchnahme des Haftenden
1„Inanspruchnahme auf Zahlung“ bedeutet die Verwirklichung des Haftungsanspruchs, nicht dessen Festsetzung. Die Festsetzung des Haftungsanspruchs durch Erlass eines Haftungsbescheids ist in § 191 geregelt; in § 219 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsbescheid realisiert werden kann, d. h. wann die Zahlung der festgesetzten Haftungsschuld verlangt werden kann.
Die Vorschrift formuliert somit die Voraussetzungen, nach denen eine Zahlungsaufforderung an den Haftungsschuldner ergehen darf (BFH/NV 2008, 967). Die Zahlungsaufforderung i. S. d. § 219 ist mit dem Leistungsgebot i. S. d. § 254 identischen (BFH/NV 1995, 950). Die scharfe Trennung zwischen Festsetzung und Erhebung, die hier zum Ausdruck kommt, besteht grundsätzlich auch bei allen anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, tritt dort aber nicht so in Erscheinung, weil nach Festsetzung des Anspruchs die Zulässigkeit des Leistungsgebots von keiner weiteren Voraussetzung mehr abhängig gemacht ist. Lediglich bei der Haftung ist zwischen Bescheid und Leistungsgebot eine Hürde eingebaut.
2. Haftungsschuld ist nachrangig zur Steuerschuld
2In der Vorschrift kommt der Grundsatz der Subsidiarität der Haftungss...