Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 195 Zuständigkeit
Verwaltungsanweisungen
1. Regelmäßige örtliche und sachliche Zuständigkeit für eine Außenprüfung
1Die örtliche Zuständigkeit der FinBeh. für die Ap ergibt sich aus §§ 17 ff., die sachliche aus § 16, § 17 Abs. 2 FVG. Vgl. auch FG Berlin-Bdbg, EFG 2010, 290 zur Zuständigkeit für die Prüfung einer atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft. Maßgeblich sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (im Einzelnen BFH/NV 2014, 823). Mit der Ap kann aber auch eine andere FinBeh., z. B. eine zentralisierte Außenprüfungsstelle (ein eigenes FA für Prüfungsdienste oder eine Konzernprüfungsstelle) beauftragt werden. Diese Möglichkeit eröffnet § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG (Anh. I.4). Danach können die Ap-Aufgaben auch einem Spezial-FA für Prüfungsdienste übertragen werden, wobei § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG (Anh. I.4) generell die Zuständigkeit von FinBeh. verlagert (T/K, § 195 AO Tz. 3). Vgl. auch BFH, BStBl II 2009, 338 Rz. 26.
2. Auftragsprüfungen
2Darüber hinaus kann das an sich örtlich zuständige FA auch von sich aus nach § 195 Satz 2, der eine Zuständigkeitsdelegation nur im Einzelfall vorsieht, eine andere Finanzbehörde mit einer bestimmten Ap beauftragen. In dieser innerdienstlichen Beauftragung ist festzulegen, in welchem Umfang die Ap durchzuführen ist (zu prüfende Ste...BStBl II 1993, 649BStBl II 2013, 570