Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Joseph M. Forchhammer (Januar 2014)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 160 (Anh. III.1)

1. Inhalt und Zweck der Vorschrift

1Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben mindern je nach den Umständen des Einzelfalles die Steuerlast. Korrespondierend hierzu wirken sie bei den Empfängern (bzw. Gläubigern) dieser Leistungen steuererhöhend oder steuerbegründend. Durch Benennung des Empfängers kann die FinBeh. prüfen, ob und inwieweit diese beim Empfänger steuerlich richtig erfasst worden ist, insbesondere mithilfe von Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3). § 160 soll helfen, Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger der vom Stpfl. steuermindernd geltend gemachten Ausgaben diese bei sich nicht als Einnahmen erfasst (BFH, BStBl II 2007, 855). § 160 greift daher insbesondere dann ein, wenn der Geschäftspartner des Stpfl. seine Identität nicht preisgibt oder wenn der Stpfl. diese zwar kennt, sie aber nicht preisgeben will, z. B. bei Schmiergeldzahlungen und Schwarzarbeit (zum Verhältnis zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG vgl. Rz. 9). Ein wichtiger Anwendungsbereich sind auch Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften (Rz. 23). § 160 beinhaltet deshalb eine Art Gefährdungshaftung; den Stpfl. trifft gleichs...