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Abzugsverbot für Bestechungsgelder und Schmiergeldzahlungen
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Gliederung Tz. Einleitung 1-2 I. Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG 3-4 II. Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG) 5-30 III. Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten 31-33 IV. Verhältnis zu anderen Abzugsverboten 34-37 V. Sonstige Verwaltungsvorschriften 38 VI. Anwendung 39 Anhang (hier nicht abgedruckt) |
Einleitung
1 Die ertragsteuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen wie auch deren strafrechtliche Ahndung sind in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden.
Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 v. (BGBl 1995 I S. 1250) wurde erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1996 der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach § 153 ff. StPO) zu versagen.
Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im Steuerentlastungsgesetz 1999...BGBl 1999 I S. 402