Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
1. Wirksamkeit und Wirkung
1Behördeninterne Vorgänge (§ 118 Rz. 32), Überlegungen und Entscheidungen (§ 118 Rz. 27) gehören zur Rechtssphäre der FinBeh. (Innenwirkung) und sind Dritten gegenüber nicht wirksam. Sie können von der FinBeh. uneingeschränkt modifiziert werden.
2Der formal entstandene VA dagegen wirkt hoheitlich unmittelbar in die Rechtssphäre der (Regelungs-, Inhalts-)Adressaten oder Betroffenen (Außenwirkung,§ 118 Rz. 26) und bindet (§ 118 Rz. 52) gleichzeitig FinBeh. und Beteiligte (§ 78) an seinen Regelungsinhalt (Wirksamkeit).
3Fehlerhafte VA, die nicht nichtig sind (Abs. 3), beeinflussen die Wirksamkeit nicht.
4Nur insoweit und solange die Vollziehung des angefochtenen VA ausgesetzt ist (Abs. 2; § 361, § 69 FGO; Grundsatz der Vollziehbarkeit), ist die Verwirklichung (§ 218 Abs. 1) der materiellen Regelung vorläufig aufgeschoben (suspendiert). Aus dem weiterhin wirksamen VA dürfen allerdings keine rechtlichen (und tatsächlichen) Folgerungen gezogen werden (BFH GrS, BStBl II 1995, 730), z. B. hat die Vollstreckung zu unterbleiben (§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 257 Abs. 1 Nr. 1).
5Bleibt der VA unangefochten (§ 118 Rz. 66), wird er mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig (§ 118 Rz. 61 ff.).