Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 79 Handlungsfähigkeit
1. Handlungsfähigkeit und Verwaltungsverfahren
1.1 Verwaltungsverfahren
1
Es (§ 86 Rz. 1) dient der Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und des Erlasses eines VA (§ 118) durch die FinBeh. und damit der Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Steuersubjekts (vgl. § 78 Rz. 4) aus dem Steuerrechtsverhältnis (z. B. der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, § 37). Die Handlungen des Beteiligten können das gesamte Verwaltungsverfahren (Ermittlungs-, Festsetzungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs-, Einspruchsverfahren) betreffen (Verfahrenshandlungen, § 80 Abs. 1 Satz 2). Hierzu zählen z. B. Antragstellung, Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen, Entgegennahme von VA (BFH/NV 2015, 832), Dulden der Vollstreckung (BFH, BStBl II 1997, 595).
1.2 Aktive und passive Handlungsfähigkeit
2
§ 79 bestimmt, wer als Beteiligter (§ 78, zur Beteiligungsfähigkeit vgl. § 78 Rz. 4) bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens wirksam die Verfahrenshandlungen vornehmen oder entgegennehmen kann (aktive und passive Handlungsfähigkeit, BFH/NV 2017, 1445).
Die Regelung des § 79 über die Handlungsfähigkeit ist mit der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsfähigkeit verknüpft. Ziel ist es, den Geschäfts(Handlungs)unfähigen vor „unüberschaubaren“ Rechtsfolgerun...