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Die Handlungsfähigkeit der natürlichen Person im Besteuerungsverfahren
I. Bedeutung der Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit nach § 79 AO ist in engem Zusammenhang mit der Beteiligungsfähigkeit nach § 78 AO zu sehen. Beide Eigenschaften stellen unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens dar.
Beteiligter eines steuerlichen Verfahrens ist derjenige, der Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein kann (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Anm. 7 zu § 79 AO). Die Beteiligungsfähigkeit natürlicher Personen korrespondiert weitgehend mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit im Zivilrecht und beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Ein Beteiligter wird auch als handlungsfähig bezeichnet, wenn er selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter Verfahrenshandlungen rechtswirksam vornehmen kann. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der aktiven und der passiven Handlungsfähigkeit, d. h. einerseits der Vornahme von Verfahrenshandlungen durch aktives Tun - wie der Abgabe von Steuererklärungen oder einer Antragstellung -, andererseits der passiven Entgegennahme von Verwaltungsakten oder dem Dulden von tatsächlichem Verwaltungshandeln, z. B. in Form von bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen. Di...