Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 75 (Anh. III.1)
1. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift behandelt die Haftung in Fällen der Betriebsübernahme. Durch persönliche Inanspruchnahme des Erwerbers soll die über den Eigentumsübergang hinausreichende kontinuierliche Wirtschaftskraft eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebs eines Unternehmens für die Sicherstellung noch vor dem Eigentumswechsel entstandener betrieblicher Steuern und Ansprüche auf Erstattungen von Steuervergütungen sowie der Steuerabzugsbeträge in der Übergangsphase genutzt werden. Auf die Kenntnis des Erwerbers von den entstandenen Steuern bzw. Steuerabzugsbeträgen oder Ansprüchen auf Erstattung von Steuervergütungen kommt es dabei nicht an (BFH, BStBl II 1974, 434).
Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung des Abs. 2 vgl. § 11a EGAO.
2. Personenkreis
2Als Haftende kommen natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht, auf die ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird.
3. Voraussetzungen der Haftung
3.1 Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb
3Als Unternehmen i. S. des § 75 ist jede organisatoris...BStBl III 1962, 190BStBl II 1993, 700