Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift eröffnet eine Schadensersatzhaftung bei Verstößen gegen die kraft Gesetzes eintretende öffentlich-rechtliche Kontensperre infolge Verletzung der Kontenwahrheit (§ 154 Abs. 1).
Gemäß § 154 Abs. 1 darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
Wurde gegen § 154 Abs. 1 verstoßen, so dürfen nach § 154 Abs. 3 Guthaben, Wertsachen und Schließfachinhalt nur mit Zustimmung des zuständigen FA herausgegeben werden (Kontensperre).
II. Haftungsvoraussetzungen
1. Personenkreis
2Alle Personen, die gegen das Herausgabeverbot des § 154 Abs. 3 verstoßen, kommen als Haftende in Betracht. Infolgedessen kann es sich hierbei nicht nur um natürliche Personen (Kontenführer usw.) handeln, sondern auch um juristische Personen, die für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen haften (BFH, BStBl II 1990, 263).
2. Haftungsschaden
3Durch Herausgabe des Guthabens, der Wertsachen und/oder des Schließfachinhaltes ohne Z...