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Tafelgeschäfte
I. Eigenschaften der Tafelgeschäfte
Beim Tafelgeschäft (auch ”Schaltergeschäft”, engl.: ”over the counter”) erfolgt am Schalter der Bank eine Leistung und Gegenleistung sofort und effektiv, Zug um Zug. Ohne Einschaltung eines Wertpapierdepots werden effektive Wertpapierstücke gegen Barzahlung ausgehändigt oder zurückgenommen. Die rechtliche Situation ähnelt m. E. dem sog. Handkauf (vgl. Palandt, BGB, Einf. vor § 433). Auch die Zinszahlungen aus dem betr. Wertpapier werden Zug um Zug gegen die Kupons bzw. Zinsscheine in bar eingelöst. Am Ende der Laufzeit des Wertpapiers wird der auf der Urkunde aufgedruckte Betrag zurückgezahlt, sofern das Papier laufzeitbezogen ist. Auch die Rückgabe des Papiers, oft nach Auslosung, erfolgt Zug um Zug.
Im Tafelgeschäft können nur sog. Inhaberpapiere gehandelt werden (vgl. §§ 793 ff. BGB). Die Papiere begründen kein besonderes Forderungsrecht zugunsten eines bestimmten Gläubigers, sondern Rechte, die - losgelöst von einem besonderen Vertragsverhältnis - mit der Innehabung der Urkunde verknüpft sind (RFH-Gutachten v. , RFHE 24 S. 203).
Es liegt auf der Hand, daß solcherart Geschäfte oft zur Steuerhinterziehung verführen und zur H...