Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 53 Mildtätige Zwecke
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 53 (Anh. III.1)
1. Definition der mildtätigen Zwecke
1Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist
körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen (Nr. 1) oder
wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (Nr. 2)
selbstlos zu unterstützen.
Anders als die gemeinnützige Tätigkeit i. S. des § 52 stellt § 53 nicht auf eine Förderung der Allgemeinheit, sondern die Unterstützung einzelner oder mehrerer Hilfsbedürftiger ab.
2. Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch Hilfsbedürftiger (Nr. 1)
2Die Unterstützung der in Nr. 1 genannten Gruppe Hilfsbedürftiger begünstigt eine pflegerische, betreuende oder fürsorgende Tätigkeit. Finanzielle Hilfsleistungen sind nur in den Fällen unschädlich, in denen auch die in Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung auch seelisch Hilfsbedürftiger erfasst z. B. die Telefonseelsorge. Bei Nr. 1 kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Unterstützten nicht an (vgl. das Wort „oder“ zwischen Nr. 1 u. Nr. 2 sowie BFH, BStBl III 1956, 22).
3Es genügt vorübergehende Hilfsbedürftigkeit (dies ermöglicht die steuerbegünstigte Durchführung z. B. der Aktion „Essen auf Rädern“). Bei Personen, die das 75. Leb...