Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Verwaltungsanweisung
1. Entstehung des Anspruchs durch Tatbestandsverwirklichung
1Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37) entstehen kraft Gesetzes, sobald der konkrete Lebenssachverhalt sämtliche abstrakten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) erfüllt, an deren Vorliegen die materiellen Steuerrechtsnormen die Leistungspflicht knüpfen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 386). Die zur Realisierung erforderliche Festsetzung des Steueranspruchs durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1) hat nur deklaratorische Bedeutung (h. M.). Ebenso entsteht der Haftungsanspruch mit der Verwirklichung des Haftungstatbestandes unabhängig von dem Erlass des Haftungsbescheids (BFH, BStBl II 1997, 171). Zur Entstehung von Erstattungsansprüchen vgl. § 37 Rz. 2.
Vereinbarungen, insbesondere Vergleiche, zwischen der FinBeh. und dem Stpfl. über Steueransprüche sind unzulässig und nichtig. Hiervon zu unterscheiden ist die „tatsächliche Verständigung“ über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände. Diese ist grundsätzlich in jedem Stadium des Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahrens, bei einer Außenprüfung und während des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig und bindet – sofern sie nicht zu einem offensi...