Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
I. Allgemeines
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Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 14 schließt an den früheren § 6 GemVO an, hat jedoch nicht nur Bedeutung für
steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Körperschaften (§ 64 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG; § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG; § 18 Abs. 1 Nr. 19b und 20 ErbStG; §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr. 6 GrStG),
sondern auch für
Berufsverbände (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG),
Vermögensverwaltungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG; § 3 Nr. 10 GewStG),
politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG),
gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG; § 3 Nr. 17 GewStG),
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG),
juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine (§ 2 Abs. 3 GewStG).
Bei diesen Steuersubjekten findet eine Besteuerung nur statt bzw. entfällt eine Steuerbefreiung, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb i. S. der §§ 65–68 oder von der KSt und GewSt nach § 64 Abs. 3 befreit ist, vorliegt.
II. Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
1. Definition und Folgen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
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§ 14 enthält eine abschließende Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Sämtliche der in dieser Vorschrift genannten Merkmale müssen vorliegen. Andernfalls ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.
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„Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ und „Gewerbebetrieb“ sind nicht gleichzusetzen, wenn auch ein Vergleich der...