Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Gesetz
1. Rechtsnorm
1Rechtsnorm ist jede rechtliche Regelung, die für alle verbindlich ist (vgl. auch Art. 2 EGBGB, § 12 EGZPO, § 7 EGStPO).
Zu den Rechtsnormen gehören Gesetze (im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen), Verordnungen (auf Grund einer Ermächtigung im förmlichen Gesetz nach Art. 80 Abs. 1 GG durch Bundesregierung, einen Bundesminister oder die Landesregierungen in den Grenzen der Ermächtigung erlassen), autonome Satzungen, auch Gewohnheitsrecht (ungesetzte Rechtsnormen), Treu und Glauben (tatbestandslose Rechtsnormen). Dagegen nicht Verwaltungsanweisungen (Richtlinien).
Zu den Rechtsnormen gehören auch das Recht der Europäischen Union (supranationales Recht) sowie generelle Regeln des Völkerrechts, wenn sie über Art. 26 GG zu Bestandteilen des deutschen Bundesrechts werden. Spezielle Völkerrechtsregeln werden erst durch besondere Anwendungsgesetze zu innerstaatlichem Recht (Art. 59 Abs. 2 GG). Hierzu gehören vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit fremden Staaten, die zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Erfassung von Einkunftsquellen geschlossen werden.
2. Auslegung eines Gesetzes
2Die Auslegungsregeln gelten nach wie vor, obgleich die früher in ...