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NWB Nr. 51 vom Seite 4368

Achtung bei Scheckzahlung – Säumniszuschläge vermeiden!

Aufgrund der Änderung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2007 gelten Zahlungen per Scheck nach dem erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Achtung also: Wer eine Steuer per Scheck zahlen will, muss künftig darauf achten, dass der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegt. Ansonsten entstehen Säumniszuschläge, weil die Zahlung erst am dritten Tag nach Zugang des Schecks als bewirkt gilt.