Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG
Anrechnungsüberhang
Keine Festsetzung negativer Einkommensteuer oder Feststellung verbleibender Anrechnungsbeträge
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat mit der in § 35 EStG geregelten pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
den Bereich realitätsgerechter Typisierung und verhältnismäßiger Belastung nicht verlassen.
2. Kommt einem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Anrechnung der auf seinem Gewinnanteil lastenden
Gewerbesteuer deshalb nicht in voller Höhe zu Gute, weil nach seinen persönlichen Verhältnissen die Einkommensteuer bereits
ohne die (volle) Anrechnung auf Null festzusetzen ist – Anrechnungsüberhang –, ist von Verfassungs wegen weder die Festsetzung
einer negativen Einkommensteuer, noch die Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs
geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 830 Nr. 15 EFG 2007 S. 260 Nr. 4 EStB 2007 S. 147 Nr. 4 RAAAC-31092
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