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FG Bremen Urteil v. - 3 K 73/05 (5)

Gesetze: GewStG § 7 S. 2 StBAÄG § 36 Abs. 1 UntStFG Art. 4 Nr. 2 GewStG § 7 S. 4 i.d.F. des EURLUmsG EStG § 3 Nr. 40bKStG § 8b Abs. 6KStG § 8b Abs. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3 StBAÄG Art. 5 Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG

Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

Leitsatz

1. Der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG vom (BGBl. 2002 I S. 2715), wonach nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei der Bemessung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch insofern nicht entgegen, wie Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die zwar in 2002 entstehen, aber auf obligatorischen Verträgen beruhen, die vor dem am erfolgten Gesetzesbeschluss zum UntStFG geschlossen wurden, erfasst werden. Es liegen insbesondere weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot unzulässiger Rückwirkung von Gesetzen noch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vor.

2. Bereits im Erhebungszeitraum 2002 sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und des § 8b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des nach § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinnes anzuwenden, so dass der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beruht, bei natürlichen Personen zur Hälfte und bei Körperschaften in vollem Umfang außer Ansatz bleibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
RAAAC-50487

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