BGH Urteil v. - IX ZR 281/03

Leitsatz

[1] a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.

b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß die Unterbrechung des Verfahrens endet.

Gesetze: InsO § 1 Satz 1; InsO § 35; InsO § 85; ZPO § 240

Instanzenzug: LG Konstanz

Tatbestand

Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursachten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin erklärt, er gebe den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte frei. Daraufhin hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei (veröffentlicht in ZIP 2003, 1510). Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision (Beschl. v. - WM 2004, 1656) begehrt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klägerin ist befugt, den Rechtsstreit im eigenen Namen fortzusetzen.

I.

Das Berufungsgericht meint, das Berufungsverfahren sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin weiterhin unterbrochen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person sei, könne der Verwalter keine streitbefangenen Massegegenstände freigeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle das Vermögen einer solchen Gesellschaft vollständig abgewickelt werden, so daß sich an das Insolvenzverfahren keine gesellschaftsrechtliche Liquidation anschließe. Es sei zudem mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens, eine maximale Gläubigerbefriedigung zu erzielen, nicht vereinbar, dem Verwalter das Freigaberecht zu geben. Der Verwalter sei bei Verneinung einer Freigabemöglichkeit auch nicht gezwungen, wenig aussichtsreiche Prozesse fortzuführen; denn er könne die Klage zurücknehmen oder ein Verzichtsurteil erwirken.

II.

Das Berufungsgericht folgt einer in der Literatur insbesondere von K. Schmidt (KTS 1994, 309 ff; ZIP 2000, 1913, 1916 f; ebenso Bork, Das neue Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 133 ff; Jaeger/H.-F. Müller, InsO § 35 Rn. 148) vertretenen Auffassung. Der Senat hat dagegen bereits in dem noch zur Gesamtvollstreckungsordnung ergangenen Urteil vom (BGHZ 148, 252, 258 f) zum Ausdruck gebracht, daß die nach früherem Recht allgemein anerkannte generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt worden sei. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung (BVerwG ZIP 2004, 2145, 2147; OLG Naumburg ZInsO 2000, 154, 155; OLG Rostock ZInsO 2000, 604, 605; OLG Stuttgart OLGR 2004, 89, 90; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 9 f, § 85 Rn. 69 f; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 107 ff; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 26 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 36 Rn. 48 ff; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 494; Smid, InsO 2. Aufl. § 80 Rn. 30, § 85 Rn. 18; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 24; Henckel, Festschrift für Kreft S. 291, 300 ff; Lwowski/Tetzlaff WM 1999, 2336, 2345 f) erweist sich auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Berufungsgerichts als zutreffend. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist der Insolvenzverwalter ebenfalls befugt, einzelne Gegenstände aus der Masse freizugeben.

1. Diese Befugnis mit der Folge, daß der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzordnung nicht näher geregelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, daß dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zusteht. Im Grundsatz wird das Freigaberecht demzufolge in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt.

2. Die ein Freigaberecht des Insolvenzverwalters bei juristischen Personen leugnende Auffassung beruft sich insbesondere auf die im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung in § 1 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Vorschrift. Danach tritt das Insolvenzverfahren bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit an die Stelle der gesellschafts- oder organisationsrechtlichen Abwicklung. In der Begründung dazu heißt es, ein gegebenenfalls verbleibendes Restvermögen solle unter den an der Schuldnerin beteiligten Personen verteilt werden (BT-Drs. 12/2443, S. 109). Diese Bestimmung wurde später vom Rechtsausschuß des Bundestages gestrichen, um die Vorschrift zu straffen und auf ihre wesentlichen Ziele zurückzuführen (BT-Drs. 12/7302, S. 155). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entschließung eine Änderung des vom Gesetzgeber dem § 1 InsO zunächst zugewiesenen Inhalts zur Folge hat (vgl. dazu BGHZ 148, 252, 258; BVerwG, aaO; Bork aaO Rn. 135); denn auch aus der ursprünglich geplanten Gesetzesfassung hätte sich nicht herleiten lassen, daß dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft das Freigaberecht versagt ist.

Das Insolvenzverfahren dient vorrangig dazu, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem dessen Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 Satz 1 InsO). Dieser Grundsatz galt auch nach der zunächst beabsichtigten gesetzlichen Fassung ohne jede Einschränkung. Die Begründung des Regierungsentwurfs hebt deshalb die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger als Hauptziel des Verfahrens besonders hervor (BT-Drs. 12/2443, S. 108). Daraus folgt, daß das Ziel einer Vollbeendigung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren jedenfalls dort zurücktreten muß, wo es in Widerspruch zu den Belangen der Gläubigergesamtheit gerät. Das berechtigte Interesse der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und deshalb möglichst die Entstehung von Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern, hat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang.

3. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die Möglichkeit der Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse Gegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu erwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat insbesondere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten Grundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen Fällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das Schuldnervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (Henckel, aaO S. 302 f; MünchKomm-InsO/Lwowski, aaO Rn. 114; Smid, aaO; vgl. auch BVerwG aaO).

4. Der Ausschluß des Freigaberechts ließe sich zudem nicht mit § 85 Abs. 2 InsO vereinbaren. Nach dieser Vorschrift steht es dem Insolvenzverwalter generell frei, die Aufnahme eines bei Verfahrenseröffnung anhängigen Aktivprozesses abzulehnen. In diesem Falle kann aber der Schuldner den Rechtsstreit aufnehmen. Die Ablehnung der Aufnahme des Prozesses ist danach notwendigerweise mit der Freigabe des streitgegenständlichen Massevermögens verbunden; denn der Schuldner erhält die gesetzliche Prozeßführungsbefugnis nur zurück, sofern der Streitgegenstand wieder zum massefreien Vermögen gehört (vgl. Henckel, aaO S. 303 f).

5. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt auch im hier vorliegenden Rechtsstreit zu keinem sachgerechten Ergebnis. Wie das angefochtene Urteil im Ansatz zutreffend ausführt, bliebe dem Verwalter, der die Aufnahme des Prozesses nicht ablehnen kann, nur die Möglichkeit, die Klage mit Zustimmung des Gegners zurückzunehmen oder ein Verzichtsurteil zu beantragen. Damit wäre er jedoch in die Verantwortlichkeit für den Prozeß eingetreten, womit die gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit darstellen würden (Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 45 Fn. 86). Dies bestätigt die Wertung, daß das Prinzip der Vollbeendigung einer juristischen Person sich mit dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung ebensowenig vereinbaren läßt wie mit der in § 85 Abs. 2 InsO normierten verfahrensrechtlichen Regel. Den schutzwürdigen Belangen aller Beteiligten ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Insolvenzverwalter, sofern er von der Freigabebefugnis in schuldhaft pflichtwidriger Weise Gebrauch macht, gemäß § 60 Abs. 1 InsO auf Schadensersatz haftet.

III.

Der Insolvenzverwalter hat ausdrücklich klargestellt, daß seine Erklärung eine echte Freigabe enthalte, die zum Erlöschen des Insolvenzbeschlags und zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch die Schuldnerin führe. Ein eventuell von ihr im Prozeßwege erzieltes Vermögen fällt daher nicht gemäß § 35 InsO in die Masse (vgl. dazu Henckel, aaO S. 296 ff). Damit besteht das in § 240 ZPO geregelte Prozeßhindernis nicht mehr. Der Rechtsstreit ist fortzuführen.

IV.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 13).

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1468 Nr. 27
DB 2005 S. 1682 Nr. 31
DStZ 2005 S. 844 Nr. 23
SJ 2005 S. 56 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2005 S. 822
KAAAC-00676

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja