Deutsch-französisches
Doppelbesteuerungsabkommen;
Verständigungsvereinbarung zur
183-Tage-Regelung (Artikel 13 Abs. 4) und zur Anwendung der
Grenzgängerregelung (Artikel 13 Abs. 5)
Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde am die folgende Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der 183-Tage-Regelung und der Grenzgängerregelung geschlossen:
A 183-Tage-Regelung
Nach Artikel 13 Absatz 4 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält; daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.
B Grenzgängerregelung
1. Artikel 13 Absatz 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie in der Regel jeden Tag zurückkehren (Grenzgänger). Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht in diesen Fällen ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.
2. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern
der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
– falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist – die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 v. H. der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.
3. Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten als innerhalb der Grenzzone ausgeübt.
4. Als Arbeitstage gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitstage (Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie z. B. Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage) sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Daneben gelten auch Krankheitstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.
5. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt (z. B. bei Schichtarbeitern oder Personal mit Nachtdiensten).
6. Bei mehrtätigen Dienstreisen gelten die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen.
7. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „Arbeitgeber” den wirtschaftlichen Arbeitgeber.
Ausgangssachverhalt:
Ein Grenzgänger hat seinen Wohnsitz in Straßburg (französisches Grenzgebiet). Sein gewöhnlicher Arbeitsort befindet sich in Kehl (deutsches Grenzgebiet).
8.1 Fallbeispiel 1:
Der Arbeitnehmer verlässt seinen Wohnsitz am Montagmorgen und begibt sich an seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Grenzgebiet. Er verlässt dann dienstlich das Grenzgebiet. Am Abend kehrt er an seinen Arbeitsort im Grenzgebiet und anschließend an seinen Wohnsitz zurück.
Der Grenzgänger verrichtet auch im Grenzgebiet dienstliche Tätigkeiten. Er ist damit nicht den ganzen Arbeitstag außerhalb des Grenzgebiets beschäftigt. Gemäß Tz. 2 ist kein Tag zu zählen.
8.2 Fallbeispiel 2:
Der Grenzgänger verlässt seinen Wohnsitz am Montagmorgen und begibt sich an seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Grenzgebiet. Er verlässt dann dienstlich das Grenzgebiet. Am Abend kehrt er direkt an seinen Wohnsitz zurück.
Lösung wie im Fallbeispiel 1.
8.3 Fallbeispiel 3:
Der Arbeitnehmer verlässt seinen Wohnsitz am Montagmorgen und begibt sich direkt an seinen Arbeitsort außerhalb des Grenzgebiets. Nach seinem Arbeitstag kehrt er am Abend direkt an seinen Wohnsitz zurück.
Der Arbeitnehmer ist den ganzen Arbeitstag außerhalb der Grenzzone beschäftigt. Es ist damit ein Tag gemäß Tz. 2 zu zählen.
8.4 Fallbeispiel 4:
Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit nachts zwischen 20.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens aus. Er verlässt seinen Wohnsitz am Montagabend, begibt sich an seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Grenzgebiet und verlässt dann dienstlich das Grenzgebiet. Am Dienstagmorgen kehrt er an seinen Arbeitsort im Grenzgebiet und anschließend an seinen Wohnsitz zurück.
Da der Grenzgänger im Grenzgebiet dienstliche Tätigkeiten verrichtet, ist er keinen ganzen Arbeitstag außerhalb des Grenzgebiets beschäftigt. Es ist damit kein Tag gemäß Tz. 2 zu zählen. Unbeachtlich ist das Erstrecken der Arbeitszeit auf zwei Kalendertage (vgl. Tz. 5).
8.5 Fallbeispiel 5:
Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit nachts zwischen 20.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens aus. Er verlässt seinen Wohnsitz am Montagabend und begibt sich direkt an einen Arbeitsort außerhalb des Grenzgebiets. Am Dienstagmorgen kehrt er direkt an seinen Wohnsitz zurück.
Der Arbeitnehmer ist den ganzen Arbeitstag außerhalb der Grenzzone beschäftigt. Es ist damit ein Tag gemäß Tz. 2 zu zählen. Das Erstrecken der Arbeitszeit auf zwei Kalendertage führt zu keiner Erhöhung der zu zählenden Tage (vgl. Tz. 5).
8.6 Fallbeispiel 6:
Der Arbeitnehmer verlässt seinen Wohnsitz am Montagmorgen und begibt sich an seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Grenzgebiet. Er verlässt dann dienstlich für mehrere Tage das Grenzgebiet. Am Donnerstagabend kehrt er an seinen Wohnsitz zurück.
Bei mehrtätigen Dienstreisen sind sämtliche Dienstreisetage, sofern es sich bei diesen um Arbeitstage handelt, als Tage im Sinne der Tz. 2 zu zählen (hier: vier Tage). Unbeachtlich ist, dass der Arbeitnehmer vor Antritt seiner mehrtätigen Dienstreise in der Grenzzone dienstliche Tätigkeiten verrichtet hat.
8.7 Fallbeispiel 7:
Der Arbeitnehmer verlässt seinen Wohnsitz am Donnerstagmorgen, begibt sich an seinen gewöhnlichen Arbeitsort und verlässt dann dienstlich für mehrere Tage das Grenzgebiet. Am folgenden Dienstag kehrt er an seinen Wohnsitz zurück. Der Sonnabend und der Sonntag stellen gemäß Arbeitsvertrag keine Arbeitstage für den Arbeitnehmer dar. Jedoch muss der Arbeitnehmer während seiner Dienstreise auf Anordnung seines Arbeitgebers an dem Sonnabend arbeiten.
Bei mehrtätigen Dienstreisen sind sämtliche Dienstreisetage, sofern es sich bei diesen um Arbeitstage handelt, als Tage im Sinne der Tz. 2 zu zählen. Da der Arbeitnehmer auch an dem Sonnabend arbeiten muss, wird auch dieser Tag als Nichtrückkehrtag gewertet. In diesem Fall sind damit fünf Tage im Sinne der Tz. 2 zu zählen.
9. Diese Verständigungsvereinbarung tritt im Falle eines Außerkrafttretens des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem außer Kraft.
10. Die bislang geltende Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Das IV C 5 – S 1301 – Fra – 2/80 – (BStBl 1980 I S. 88) wird aufgehoben.
BMF v. - IV B 6
-S 1301 FRA - 26/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 304
AO-StB 2006 S. 204 Nr. 8
DStR 2006 S. 845 Nr. 19
IStR 2006 S. 354 Nr. 10
IStR 2006 S. 360 Nr. 10
StBW 2006 S. 8 Nr. 10
WPg 2006 S. 756 Nr. 11
UAAAB-82452