Jörg Manfred Mössner, Siegbert F. Seeger, Klaus von Brocke, Axel Christochowitz, Udo Cremer, Martin Geißer, Dieter Grützner, Peter Haehnel, Bernhard Janssen, Ulrich Koenig, Stefan Kolbe, Cora Leib, Thomas Müller, Bernd Rätke, Christoph Schirp, Hansjürgen Schwarz, Ira Stark, Klaus Stein, Rüdiger Wienbergen, Kay-Michael Wilke

Körperschaftsteuergesetz Kommentar

2011

ISBN der Online-Version: KK
ISBN der gedruckten Version: 3-482-40801-7

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Mössner/Seeger, Körperschaftsteuer-Kommentar, herausgegeben von Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner, Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, Rechtsanwalt Steuerberater , u.a. - Körperschaftsteuergesetz Kommentar Online

§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Grützner (April 2003)

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Inhaltsübersicht
Rn.
I.
Rechtsentwicklung
1–2
II.
Bedeutung der Vorschrift und Anwendungsbereich
3
III.
Regelungsgehalt
4–5

Erläuterungen

I. Rechtsentwicklung

1Mit dem Einigungsvertrag vom (BGBl 1990 II 895; BStBl 1990 I 654) ist der staatsrechtliche Beitritt der Länder der bisherigen DDR (im Folgenden: Beitrittsgebiet) zur Bundesrepublik Deutschland mit dem erfolgt. Danach gelten die Gebiete der bisherigen Bundesrepublik Deutschland und des Beitrittsgebiets bis zum steuerlich als zwei Gebiete, die das jeweils andere Gebiet als nicht zum Inland gehörig ansehen. Nach Anlage I Teil B Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der bisherigen Bundesrepublik Deutschland am im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Dabei wurden zu den einzelnen Steuergesetzen Anpassungs- und Übergangsregelungen getroffen. In § 30 Abs. 3 KStG wurde bestimmt, dass die im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften, die ihr vEK erstmals zu gliedern haben, das in ihrer Eröffnungsbilanz auszuweisende EK, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG – EK 04 – zuzuweisen hatten. Bei den dem Anrechnungsverfahren unterliegenden K...

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