Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2011
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§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
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Inhaltsübersicht | Rn. | |
I. | Rechtsentwicklung | 1–2 |
II. | Bedeutung der Vorschrift und Anwendungsbereich | 3 |
III. | Regelungsgehalt | 4–5 |
Erläuterungen
I. Rechtsentwicklung
1Mit dem Einigungsvertrag vom (BGBl 1990 II 895; BStBl 1990 I 654) ist der staatsrechtliche Beitritt der Länder der bisherigen DDR (im Folgenden: Beitrittsgebiet) zur Bundesrepublik Deutschland mit dem erfolgt. Danach gelten die Gebiete der bisherigen Bundesrepublik Deutschland und des Beitrittsgebiets bis zum steuerlich als zwei Gebiete, die das jeweils andere Gebiet als nicht zum Inland gehörig ansehen. Nach Anlage I Teil B Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der bisherigen Bundesrepublik Deutschland am im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Dabei wurden zu den einzelnen Steuergesetzen Anpassungs- und Übergangsregelungen getroffen. In § 30 Abs. 3 KStG wurde bestimmt, dass die im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften, die ihr vEK erstmals zu gliedern haben, das in ihrer Eröffnungsbilanz auszuweisende EK, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG – EK 04 – zuzuweisen hatten. Bei den dem Anrechnungsverfahren unterliegenden K...