Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
5. Aufl. 2004
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Kapitel XI: Selbstanzeige
Literatur: von Fürstenberg, Vermeidung des Steuerstrafverfahrens durch rechtzeitige Selbstanzeige, ; App, Checkliste zur Erstattung einer Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung, DB 1996, 1009; Bilsdorfer, Die straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige, ; Baum, Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, ; Eisolt, Strafbefreiungserklärungsgesetz – BMF-Merkblatt klärt Zweifelsfragen, NWB F. 2, 8417 ff.
2111 Ein Arzt, der sich einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, hat die Möglichkeit, sich durch Selbstanzeige Straffreiheit zu verschaffen.
Selbstanzeige besteht darin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO). Zur strafbefreienden Nacherklärung bei nicht deklarierten Kapitaleinkünften siehe Art. 17 StRG 1990 v. (BStBl I 224).
1. Personenkreis
2112 Selbstanzeige kann erstatten:
der Täter – auch mittelbarer Täter oder Nebentäter (§ 25 Abs. 1 StGB),
der Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB),
der Anstifter (§ 26 StGB),
der Gehilfe (§ 27 StGB).
In der Regel wird der Arzt persönlich Selbstanzeige erstatten. Er kann sie aber auch durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeben lassen. Eine derartige Sel...