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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2295/02 EFG 2006 S. 18 Nr. 1

Gesetze: BewG § 129, BewG § 130 Abs. 3, BewG § 132 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 3, AO § 179 Abs. 1

Nachträgliche Feststellung von Einheitswerten

Leitsatz

Soweit § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG darauf abstellt, ob die Einheitswertfeststellung für die Festsetzung einer Steuer erforderlich ist, reicht es aus, dass die Einheitswerte in die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 AO für andere Steuern als die Grundsteuer eingehen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 18 Nr. 1
QAAAB-68553

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