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StuB Nr. 14 vom Seite 715

Änderung des neuen § 370a AO

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

In dem Gesetzgebungsverfahren für das sog. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (vgl. dazu auch Heil, StuB 2002 S. 221) hatten sich verhängnisvolle Fehler eingeschlichen, die zu erheblichen Problemen in der Praxis führten. Der Vermittlungsausschuss hatte nun nach dem einhelligen Aufschrei von Praxis und Wissenschaft in seiner Sitzung vom ein Einsehen. Daraufhin hat der Bundestag am den neuen § 370a AO entsprechend der Empfehlung des Vermittlungsausschusses geändert; der Bundesrat hat in seiner Sitzung am ebenfalls zugestimmt. Die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen § 370a AO soll nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden können, wenn Steuern „in großem Ausmaß” verkürzt wurden. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses und dem neuen Recht vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen „ohne großes Ausmaß” wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle „großen Au...