Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) veranlagte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1989. Die trotz Aufforderung nicht näher begründeten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück. Die Klage begründete der anwaltschaftlich vertretene Kläger zunächst ebenfalls nicht. Das Finanzgericht (FG) vertagte die auf den 24. Januar 1992 angesetzte mündliche Verhandlung auf Antrag des Prozeß bevollmächtigten, weil dieser versicherte, die -- beim FG nicht auffindbaren -- Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre am 23. Dezember 1991 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen zu haben. Entgegen seiner mit Telefax vom 24. Januar 1992 erklärten Zusage reichte er jedoch die vollständigen Unterlagen dem FG nicht ein. Das FG beraumte daraufhin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. März 1992, 12.10 Uhr, an. Mit Telefax vom 12. März 1992 an das FG übermittelte der Prozeßbevollmächtigte einen mit 20. Dezember 1991 datierten Schriftsatz an das FG. Darin wird unter Beweisangebot zum einen vorgetragen, die fraglichen Steuererklärungen seien bereits am 24. Februar 1990 beim FA eingeworfen worden, zum anderen sollen diese am 23. Dezember 1991 dem Gericht in Fotokopie übermittelt worden sein. Gleichzeitig erklärt der Prozeßbevollmächtigte, den Termin persönlich wahrnehmen und die ihm erst jetzt von dem Kläger übersandten Unterlagen zusammen mit den Einkommensteuererklärungen im Termin überreichen zu wollen. Zur mündlichen Verhandlung am 13. März 1992, die laut Sitzungsniederschrift um 12.47 Uhr begann, erschien weder der ordnungsgemäß geladene Prozeßbevollmächtigte noch -- wie angekündigt -- ein Vertreter des FA. Das FG wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wegen fehlender Bezeichnung des Streitgegenstandes durch ein um 13.00 Uhr verkündetes Prozeßurteil als unzulässig ab. Nach Verkündung des Urteils und Schluß der mündlichen Verhandlung wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Senatsvorsitzenden diesem erst um 13.20 Uhr ein, beim FG bereits um 11.44 Uhr eingegangenes, als "eilige Nachricht" gekennzeichnetes Telefax nebst Anlage übergeben. Nach dem von der Flughafenklinik X aufgegebenen Telefax konnte der Prozeßbevollmächtigte den Flug wegen einer medizinischen Notfallsituation nicht antreten, weil er ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attestes nicht flugtauglich gewesen sei. Auf die Beschwerde des Klägers ließ das FG die Revision zu. Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Prozeßbevollmächtigte sei unverschuldet verhindert gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen und den klägerischen Rechtsstandpunkt darzulegen. Außerdem wiederholt der Kläger den mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 30. Juni 1992 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für seinen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 43 BFH/NV 1996 S. 43 Nr. 1 XAAAB-37551
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