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Vorauszahlungen
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (BMF)
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 2021 und 2022 die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst.
Energiepreispauschale
Ist für den eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Einkünfte aus §§ 13, 15 oder 18 EStG festgesetzt worden und erzielt der Steuerpflichtige keine Einkünfte als Arbeitnehmer, dann ist diese Festsetzung der Vorauszahlungen um die Energiepreispauschale von 300 € zu mindern (§ 118 Abs. 1 Satz 1 EStG). Betragen die für den festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 € (§ 118 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den – um etwaige Restbeträge – ist nicht vorgesehen. Die Steuerverwaltung kann entweder individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide oder eine Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO erlassen. Bei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die Energiepreispauschale als Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 €. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet keine Anwendung. Damit soll ausgeschlossen werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.
I. Definition der Vorauszahlungen
[i]Bei den meisten Steuerarten handelt es sich um sog. Jahressteuern, die mit der Verwirklichung eines Tatbestandes oder mit Ablauf eines Veranlagungszeitraumes entstehen. Grundsätzlich könnten diese Steuern erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes gezahlt werden, da erst dann ihre endgültige Höhe feststeht. Um die Stetigkeit des Haushaltsvollzugs sicherzustellen, werden von der Finanzverwaltung Vorauszahlungen festgesetzt, die auf die endgültige Steuerschuld angerechnet werden.
II. Einkommensteuer
Einkommensteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt für diejenigen Steuerpflichtigen festgesetzt, deren Einkünfte nicht bereits an der Quelle durch Steuerabzug (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) besteuert werden. Sie dienen der Sicherung des Steueraufkommens und sollen eine Gleichstellung mit den Steuerpflichtigen bewirken, die ihre Steuer durch Steuerabzug vorauszahlen müssen. Die Vorauszahlung ist eine auflösend bedingte Schuld, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes erlischt, soweit keine Einkommensteuerschuld entstanden ist.
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. (Fälligkeitstermine) zu entrichten. Die Jahressumme ist in vier gleichen Teilen zu entrichten, auch wenn die der Steuer zu Grunde liegenden Einkünfte nicht gleichmäßig erzielt werden. Die Steuerschuld für die Vorauszahlungen entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 EStG). Darüber hinaus können bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraumes nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt werden. Technisch geschieht dies durch eine Erhöhung der Vorauszahlung für das IV. Quartal, die aber i.d.R. erst einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Vorauszahlungsbescheides fällig wird.
1. Voraussetzungen
Vorauszahlungen sind festzusetzen, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Voranmeldungszeitraum betragen.
Ein Vorauszahlungsbescheid kann auch noch nach Abgabe der Steuererklärung erlassen werden. Ein Antrag auf Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen kann zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen empfehlenswert sein.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Festsetzung von Vorauszahlungen auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Damit soll die mangelnde Übereinstimmung von Lohnsteuerklassenwahl und Veranlagungsform überwunden werden.
2. Höhe
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Für folgende Aufwendungen und abziehbaren Beträge gibt es Einschränkungen.
3. Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
Folgende Aufwendungen werden bei der Berechnung der Vorauszahlungen nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt 600 € (keine Verdoppelung bei Zusammenveranlagung) übersteigen:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
Renten und dauernde Lasten,
gezahlte Kirchensteuer,
Kosten der eigenen Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten sind,
Schulgeld für Kinder,
Spenden,
außergewöhnliche Belastungen (ohne Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung),
Freibetrag und Unterhalt für Bedürftige nach § 33a EStG.
Die Beträge sind in voller Höhe zu berücksichtigen, die 600-€-Grenze ist nicht abzuziehen.
Bei der Berechnung der Vorauszahlungen werden zusätzliche Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen können abgezogen werden.