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Grundlagen - Stand: 11.03.2021

Veranlagungsformen

Catrin Geißler

I. Definition der Veranlagungsformen

Die Veranlagung ist die Festsetzung der Steuer im Einzelfall. Bei der Einkommensteuer wird zwischen Einzel- und Ehegattenveranlagung unterschieden, die zu unterschiedlichen Ermittlungsarten der festzusetzenden Einkommensteuer führen.

Grundsätzlich wird jeder Steuerpflichtige nur mit dem von ihm bezogenen zu versteuernden Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt (Einzelveranlagung). Die Steuer errechnet sich durch Anwendung der Grundtabelle.

Ausnahmsweise kommt für Ehegatten die Ehegattenveranlagung in Betracht, um dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie gerecht zu werden. Hierbei haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen

Gemäß § 2 Abs. 8 EStG sind die Vorschriften für Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden.. Durch eine neue Regelung im Jahressteuergesetz 2018 ist die Umwandlung in eine Ehe steuerlich nun als rückwirkendes Ereignis einzustufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft bis zum in eine Ehe umwandeln. Außerdem müssen sie bis zum beim Finanzamt ihren Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheids einreichen und die Zusammenveranlagung beantragen.

Die Zusammenveranlagung wirkt sich allerdings nur auf die Steuerberechnung aus, alle anderen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das sog. Lohnsteuer-Faktorverfahren eingeführt, das ab 2010 von Ehegatten alternativ zu dem bisherigen Steuerklassen-Verfahren für den Lohnsteuerabzug gewählt werden kann (§ 39f EStG).

II. Voraussetzungen

Die Ehegattenveranlagung setzt voraus:

  • Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss rechtswirksam bestehen,

  • die Eheleute/Lebenspartner dürfen nicht dauernd getrennt leben,

  • die Eheleute/Lebenspartner müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,

    Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorliegen oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eintreten.

1. Ehe

Der Bestand der Ehe/Lebenspartnerschaft richtet sich nach bürgerlichem Recht.

Abweichend vom Zivilrecht gilt eine verschollene Person mit dem Tag, an dem der Todeserklärungsbeschluss wirksam wird, als verstorben, damit besteht auch die Ehe nicht mehr.

2. Dauerndes Nichtgetrenntleben

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild ihrer gegenseitigen Beziehungen die zum Wesen der Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft  nicht mehr besteht und die Ehegatten/Lebenspartner ausdrücklich die Trennung wollen. Hierbei ist jeweils auf die äußeren Umstände des Einzelfalls abzustellen. Grundsätzlich ist den Angaben der Eheleute/Lebenspartner Glauben zu schenken. Allein eine vorübergehende räumliche Trennung durch

  • einen beruflichen Auslandsaufenthalt,

  • einen Krankenhausaufenthalt,

  • eine Gefängnisstrafe

beendet noch nicht die Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft.

Leben die Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt, kann von einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft erst gesprochen werden, wenn sie über einen Monat zusammenleben. Darüber hinaus müssen weitere objektive Umstände hinzutreten und die innere Einstellung der Eheleute/Lebenspartner zur Lebensgemeinschaft herangezogen werden.

3. Steuerpflicht

Für die Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG müssen beide Steuerpflichtigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder als solche behandelt werden. Gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG wird eine Ehegattenveranlagung auch durchgeführt, wenn

  • nur ein Steuerpflichtiger

    • unbeschränkt steuerpflichtig oder als solcher zu behandeln ist und

    • Staatsangehöriger eines EU- oder EWR- Mitgliedsstaates ist und

  • der andere Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR- Mitgliedsstaat hat.

Lebt der andere Ehegatte im Ausland und ist aus aufenthaltsrechtlichen Gründen daran gehindert, die gemeinsame Wohnung dauerhaft zu nutzen, kommt eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht.

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