Der Kläger war in den Jahren 1987 bis 1988 als Diplomingenieur an einer Universität nichtselbständig an einem Forschungsprogramm (digitale Schaltkreise) tätig. Daneben beschäftigte er sich von Januar 1987 bis Oktober 1988 mit dem Entwurf eines EDV-Programms zum Vergleich steuerlicher Belastungen bei verschiedenen Rechtsformen. Die Anregung zu dieser Arbeit entstammte einer Teilnahme an einer studentischen Arbeitsgruppe im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums. Erste Gespräche über eine kommerzielle Verwendung dieser Arbeit fanden im September 1988 statt. Der Kläger vereinbarte mit Prof.X, der zu dieser Zeit einen Auftrag für ein EDV-Programm zur Steuerplanungs- und -vergleichsrechnung erhalten hatte, das von ihm bereits erarbeitete EDV-Konzept in dieses Projekt einzubringen. Die Arbeit wurde im Jahr 1988 von Prof.X mit ... DM vergütet. Ab November 1988 gab der Kläger seine nichtselbständige Tätigkeit auf und meldete eine selbständige Tätigkeit an. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er ausschließlich als freiberuflicher Ingenieur und erzielte bis Ende 1988 weitere Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 775 BFH/NV 1994 S. 775 Nr. 11 LAAAB-33819
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