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BFH Urteil v. - I R 16/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Stadt S, begehrt, an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags der X-Werke AG (im folgenden: Steuerpflichtige) für das Jahr 1975 beteiligt zu werden. Bei der Steuerpflichtigen handelt es sich um eine AG, die im Streitjahr in den Städten . . . und im Stadtgebiet der Klägerin Betriebsstätten unterhielt. Die Betriebsstätte im Gebiet der Klägerin hatte die Steuerpflichtige zum Beginn des Jahres 1975 unter teilweiser Übernahme eines bestehenden Betriebsteils der Y-GmbH (im folgenden: GmbH) eröffnet. Die Steuerpflichtige war an der GmbH mit 66 v. H. beteiligt. Die Grundfläche der neuen Betriebsstätte betrug 8710 qm. Die Steuerpflichtige beschäftigte dort im Streitjahr - wie auch in der nachfolgenden Zeit - keine eigenen Arbeitnehmer, sondern erhielt sämtliches Personal aufgrund eines Kooperationsvertrages von dem auf dem benachbarten Betriebsgelände gelegenen Unternehmen der GmbH gestellt. Beide im Gebiet der Klägerin ansässigen Produktionsstätten (der Steuerpflichtigen und der GmbH) benötigten jeweils rd. 40 bis 50 Arbeitskräfte. Zwischen der Steuerpflichtigen und der GmbH war durch den Kooperationsvertrag geregelt, daß der Einsatz der Arbeitskräfte durch die GmbH gesteuert wurde. Da sich der Arbeitsanfall in beiden Produktionsstätten zeitweise erheblich voneinander unterschied, setzte die GmbH einmal die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer für die eigene Tätigkeit und ein andermal für die Steuerpflichtige ein. Letztere zahlte an die GmbH für die Gestellung des Personals ein Entgelt, das nur die reinen Lohn- und Gehaltsaufwendungen umfaßte und keinen Gewinnaufschlag enthielt. Die von der Steuerpflichtigen für die Personalgestellung im Jahre 1975 gezahlte Entschädigung betrug . . . DM. In den übrigen Betriebsstätten der Steuerpflichtigen wurden Arbeitslöhne in folgender Höhe gezahlt:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 836
BFH/NV 1992 S. 836 Nr. 12
GAAAB-33008

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