Für den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ist ein Fahrzeug (Marke Nissan, MD 21, Pick Up 4 x 4 mit Selbstzündungsmotor) zum Verkehr zugelassen, das von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nicht als im Halten nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 kraftfahrzeugsteuerfreie "Zugmaschine" zur Verwendung in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angesehen wird. Das Fahrzeug ist mit einem Fahrer- und einem Beifahrersitz sowie zwei abklappbaren Notsitzen ausgestattet. Hinter dem Führerhaus befindet sich eine 1,875 m lange Ladefläche. Das Fahrzeug verfügt über einen Anhängebock, der eine Anhängelast von 2000 kg (nach erfolgter Verstärkung 4000 kg) bei Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ermöglicht. Es war vor seiner Umrüstung mit dem verstärkten Anhängebock vom Hersteller als "Lastkraftwagen - offener Kasten" bezeichnet worden und wurde nach der Umrüstung verkehrsrechtlich als "Zugmaschine" eingestuft (Eintragung im Fahrzeugschein).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 414 BFH/NV 1992 S. 414 Nr. 6 YAAAB-32591
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