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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 1 V 101/08

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei Vordersitzen, Trennwand zum rückwärtigen Fahrzeugraum und zusätzlicher Ladefläche anstelle einer Rücksitzbank) als PKW

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein baulich verändertes, zum Materialtransport eingesetztes Fahrzeug der Marke „Opel Astra Lieferwagen” (Kombi mit nur zwei Sitzen, einer Trennwand zwischen Vordersitzen und Ladefläche und verblechten hinteren Seitenscheiben; Hubraum 1700 ccm; zulässiges Gesamtgewicht 1.595 kg; ohne Rückbank, dafür aber mit zusätzlicher Ladefläche) kraftfahrzeugsteuerlich als PKW einzustufen ist.

2. Die vom Hersteller bei Konzeption des Grundmodells des Opel Astra zu Grunde gelegte vorwiegende Verwendung zur Personenbeförderung gibt dem Fahrzeug in wesentlichen technischen Einrichtungen wie Fahrgestell, Motorisierung, Gestaltung der Karosserie etc. das Gepräge. Das gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipierte Fahrzeug kann daher auch dann als PKW eingeordnet werden, wenn es durch einen Umbau einen Laderaum erhalten hat, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-30401

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